Widerspruch
Kann ich gegen Entscheidungen z. B. meiner Krankenkasse Widerspruch einlegen?
Der Widerspruch ist der statthafte gegen einen Verwaltungsakt einzulegende Rechtsbehelf. Der Widerspruch ist aber nur dann statthaft, wenn ein Widerspruchsverfahren gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 8a Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds.AGVwGO).
Ob ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist oder eine Klage, ergibt sich in aller Regel aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsaktes.