Kostenerstattungsprinzip
Wei funktioniert das Kostenerstattungsprinzip der privaten Krankenversicherungen?
In der privaten Krankenversicherung besteht das Kostenerstattungsprinzip in der Form, dass der Patient die Rechnung des behandelnden Arztes zunächst selbst ausgleicht, sie dann an seine private Krankenkasse weiterleitet und diese die Behandlungskosten an den Versicherten rückerstattet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Seit 2004 haben gesetzlich Versicherte gem. § 13 SGB V die Möglichkeit das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Der Versicherte hat vor der Behandlung seine Krankenkasse von der Ausübung seines Wahlrechts zu informieren und der Behandelnde (Arzt, Zahnarzt etc.) hat den Versicherten darauf hinzuweisen, dass die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten von dem Versicherten selbst zu tragen sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Versicherung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.