Haushaltshilfe
Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Ist der Versicherte aufgrund einer Krankheit und dem damit zusammenhängenden Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht im Stande seinen Haushalt alleine zu führen, so hat er einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Je nach Grund der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich die gesetzliche Grundlage und die jeweiligen Voraussetzungen aus:
- § 38 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 199 RVO wegen Schwangerschaft oder Entbindung
- § 42 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer.
- § 38 SGB XI in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung
- § 70 SGB XII in der Sozialhilfe oder aus § 28 Absatz. 1 Satz 2 SGB XII und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII
- § 54 SGB IX in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme
Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Haushaltshilfe voraus, dass keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann, wovon bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bei behinderten Personen, ausgegangen wird.
Übernehmen Verwandte den Haushalt, ist grundsätzlich eine Kostenerstattung vorgesehen. Auch Fahrtkosten werden in der Regel übernommen, die mit Erbringung der Haushaltshilfe in Verbindung stehen.
Teilweise sind Zuzahlungen von dem Versicherten zu entrichten.