Das Lexikon rund um Krankenversicherungen in Deutschland
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Geringfügige selbständige Tätigkeit

Was verstehen die Krankenkassen unter geringfügiger, selbständiger Tätigkeit?

Die geringfügig selbständige Tätigkeit wird gem. § 8 Absatz 3 SGB IV genauso behandelt, wie die geringfügige Beschäftigung.

Die einzigen Abweichungen sind, dass das Arbeitsentgelt bei dem Selbständigen als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. Auch bei den geringfügig Selbständigen dürfen die zeitlichen bzw. Einkommensgrenzen (400,- €) nicht überschritten werden. Ggf. werden mehrere Tätigkeiten zusammengerechnet.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht für den Selbständigen mit geringfügiger Tätigkeit grundsätzlich nicht.

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