Freiwillige Versicherung
Was versteht man unter freiwilliger Versicherung?
Gem. § 9 SGB V können Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, sich entweder in einer privaten Krankenkasse oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Dies trifft z.B. auf Personen zu, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen oder deren Familienversicherung endet und die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen Die Vorversicherungszeit muss in Form einer Familienversicherung von über 12 Monaten oder in Form einer Mitgliedschaft zur gesetzlichen Versicherung über einen Zeitraum von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren vorliegen.
Die freiwillige Mitgliedschaft muss gegenüber der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten ab dem Vorliegen der Voraussetzungen mitgeteilt werden.
Freiwillig Versicherte haben denselben Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung wie gesetzlich Versicherte.