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Fahrtkosten

Was sind Fahrtkosten im Sinne der Krankenkassen?

Gem. § 60 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Fahrtkosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit einer medizinisch zwingend erforderlichen Krankenkassenleistung stehen.

Der gesetzlich Versicherte hat einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zur stationären Krankenhausbehandlung, für Rettungsfahrten und für Krankentransporte.

Auch für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.

Sind mehrere Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles erforderlich, werden die Kosten abzüglich der Zuzahlung des Versicherten für die erste und die letzte Fahrt erstattet.

Aufgrund der Fahrtkostenrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses werden die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nur mit einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse übernommen. In besonderen Härtefällen, wie z.B. die Immobilität aufgrund einer körperlichen Behinderung, werden zumeist die Kosten der Fahrten in voller Höhe von den Krankenkassen getragen. Auch in Fällen, in denen die ambulante Behandlung zwingend medizinisch erforderlich ist (z.B. Dialyse, Chemotherapie), sieht die Richtlinie eine Fahrtkostenübernahme vor.

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