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Auskunftspflicht bei Krankheit

Wann gibt es eine Auskunftspflicht bei Krankheit?

Gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Anzeige- und Meldepflicht. Danach sind Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer, nicht aber über die Art der Erkrankung zu informieren.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Kalendertag vorzulegen, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert, sofern der Arbeitgeber nicht eine frühere Vorlage der Bescheinigung verlangt.

Die Anzeige- und Meldepflicht des Arbeitnehmers besteht ebenso gegenüber der Krankenkasse.

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