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Mutterschaftsgeld

Wer hat ein Recht auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist in § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich geregelt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verweist in § 13 MuSchG auf § 200 RVO.

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld steht eigenständig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Frauen während der Zeit des Mutterschutzes zu. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder um eine freiwillige Versicherung handelt, die zum Zeitpunkt des Schwangerschaftseintritts besteht.

Leistungsträger für das Mutterschaftsgeld ist die jeweilige Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Zwingend notwendig ist es, zusammen mit der Antragstellung die ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vorzulegen und die den voraussichtlichen Geburtstermin anzugeben.

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