Das Lexikon rund um Krankenversicherungen in Deutschland
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Märzklausel

Was ist die Märzklausel?

§ 23a Absatz 4 SGB IV wird auch als Märzklausel bezeichnet.

Danach ist das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Dies gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

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