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Mitwirkungspflicht

Was ist die Mitwirkungspflicht gegenüber der Krankenkasse?

Der Versicherte hat gegenüber seiner Krankenkasse nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dazu gehört die Mitwirkungspflicht im Allgemeinen.

Dies bedeutet, dass der Versicherte verpflichtet ist, alle Angaben an die Krankenkasse oder dem jeweiligen Leistungsträger wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, die für die jeweilige Bearbeitung eines Antrages, Sachverhaltes oder der Mitgliedschaft von Nöten ist.

Die Pflichten des Versicherten ergeben sich aus dem Gesetz. Die §§ 60 ff. SGB I zeigen auf, zu welchen Handlungen der Versicherte verpflichtet ist, um die Arbeit der Krankenkasse oder des jeweiligen Leistungsträgers zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Außerdem zeigen die Paragraphen auch auf, was den Leistungsträgern möglich ist, wenn der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

So ist der Versicherte gem. § 60 SGB I zum Beispiel verpflichtet, wenn er Sozialleistungen beantragt hat, alle Tatsachen und alle Änderungen der bereits angegebenen Verhältnisse (z.B. Umzug, Einkommen etc.) mitzuteilen, soweit sie für die Leistung relevant sind. Auf Verlangen, muss der Versicherte auch bei dem Leistungsträger persönlich erscheinen, vgl. 61 SGB I. Die Mitwirkungspflicht endet u.a. dort, wo die Mitwirkungspflicht nicht im Verhältnis zur beantragten Leistung steht oder die Erfüllung der Mitwirkung dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, vgl. § 65 SGB I.

Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und werden dadurch die Aufklärung und die Bearbeitung des Sachverhaltes erschwert, kann der Leistungsträger die Ermittlungen einstellen und die Leistungsgewährung ganz oder teilweise bis zur Nachholung versagen, vgl. § 66 SGB I. Eine Versagung darf aber nur dann erfolgen, wenn dem Versicherten die notwendige Mitwirkung unter Fristsetzung mitgeteilt wurde und die Frist fruchtlos verstrichen ist, vgl. § 66 Absatz 3 SGB I.

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