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Kinderuntersuchungen

Leisten gesetzliche Krankenkassen für Kinderuntersuchungen?

Versicherte Kinder haben einen Anspruch auf Kinderuntersuchungen.

Nach § 26 SGB V besteht dieser Anspruch für Kinder bis zum 6. Lebensjahr und erstreckt sich auch auf Früherkennungsuntersuchungen bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dabei gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, der Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung.

Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres besteht der Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Die in den Leistungskatalogen der Krankenkassen zwingend zu übernehmenden Untersuchungen nennen sich U1 bis U9. Diese Untersuchungen existieren bereits seit 1976. Die Entwicklung der Kinder und den immer häufiger auftretenden Problemen im Zusammenhang des steigenden Körpergewichts, des Schulleistungsdruck und des Medienkonsums lassen die Krankenkassen nach und nach reagieren. Manche bieten deswegen über ihren Leistungskatalog hinaus Untersuchungen an, die zur Früherkennung verschiedener Krankheiten oder psychischen Auffälligkeiten beitragen und übernehmen dafür die Kosten. Diese Untersuchungen werden einheitlich unter U11, U12 und J2 geführt.

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