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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Was ist häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson?

Ist die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Erholungsurlaub o.ä. nicht in der Lage die Pflege auszuführen, sieht § 39 SGB XI eine Vertretungsregelung vor.

Danach übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

Die Voraussetzung für die Vertretungsmöglichkeit gem. § 39 SGB XI ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

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