Das Lexikon rund um Krankenversicherungen in Deutschland
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Geringfügige Beschäftigung

Was verstehen die Krankenkassen unter einer geringfügigen Beschäftigung?

Unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigungen fallen die Arbeitsverhältnisse, die gegenüber einem Normalarbeitsverhältnis geringer entlohnt (geringfügig entlohnet Beschäftigung) werden oder nur für kurze Dauer bestehen (kurzfristig Beschäftigte).

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 400,- € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, liegt ein „Niedriglohn-Job“ vor. Gem. § 8 SGB IV ist der Arbeitnehmer bis zu einem Arbeitsentgelt in Höhe von 400,- € monatlich von der Sozialversicherungspflicht befreit. Er muss keine Beiträge abführen, d.h. er verdient Brutto für Netto.

Der Arbeitgeber hat trotz der Versicherungsbefreiung seines Arbeitnehmers die Pflicht Pauschalabgaben abzuführen. Dies sind:

  • 13 % Krankenversicherungspauschale
  • 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
  • 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • 0,1 % Umlage nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privaten Haushalten gelten andere Pauschalabgaben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Abgaben an die zuständige Einzugsstelle, die Knappschaft Bahn – See als Minijobzentrale, abzuführen.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber. Allerdings ist ein Pauschalsteuersatz an das Finanzamt abzuführen in Höhe von 25 %. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt in der Regel dann vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist.

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