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Entgeltfortzahlung

Wann erfolgt eine Entgeltfortzahlung?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gibt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall bzw. während der Arbeitsunfähigkeit.

Die Entgeltfortzahlung ist begrenzt auf 6 Wochen. Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt die jeweilige Krankenkasse ein Krankengeld oder die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht sowohl Vollzeit-, wie auch Teilzeitarbeitskräften zu. Die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung sind in § 3 EntgFG abschließend normiert.

Danach muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens vier Wochen bestehen, der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d.h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein und die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.

Außerdem darf der Arbeitnehmer auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben. Verschulden im Sinne des § 3 EntgFG ist ein „grober Verstoß“

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt, vgl. § 3 Absatz 2 EntgFG.

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