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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach deutschem Steuerrecht zu den Überschusseinkünften gezählt.

Gem. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.

Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten von den Einkünften aus Kapitalvermögen, so wie es bis 2009 möglich war, ist vom Gesetzgeber weitestgehend eingeschränkt worden.

Um die Gesamteinkünfte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ermitteln zu können, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Absatz 9 EStG als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist von § 20 Absatz 9 EStG ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind aber die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

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