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Eingliederungszuschuss

Eingliederungszuschuss, was ist das?

Der Grundsatz des Eingliederungszuschusses ist in § 217 SGB III gesetzlich geregelt. Danach können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Die Zuschüsse dienen dem Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers. Diese können auf die lange Arbeitslosigkeit, das hohe Alter, die Behinderung oder eine geringe Qualifikation zurückzuführen sein.

Nach § 218 SGB III darf der Eingliederungszuschuss nicht höher sein als 50 % des für die Arbeit zu entrichtenden Arbeitsentgeltes und nicht länger als 1 Jahr gewährt werden.

Bei behinderten und schwerbehinderten Arbeitnehmern kann der Zuschuss bis zu 70 % betragen und kann bis zu 2 Jahren gewährt werden. Im Bezug auf besonders schwer behinderte Arbeitnehmer gelten noch weiter gefasste Förderungsmöglichkeiten, vgl. §§ 219 ff. SGB III.

Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

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